Projekt-Aufruf LEADER - Frist 10. September 2026
| Datum des Aufrufes: | 29. Juli 2026 |
| Frist zur Einreichung: | 10. September 2026 (Posteingang digital per E-Mail und schriftlich in Papier) / Für Ihre digitalen Unterlagen kann ein sicherer Datenraum/Clouddienst zur Verfügung gestellt werden. |
| Auswahlentscheidung: |
5. November 2026 (voraussichtlich) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Antragsunterlagen beim Büro für Regionalentwicklung wird der Termin hier bekannt gegeben! |
| Einzureichen bei: |
Büro für Regionalentwicklung LEADER-Gebiet Lommatzscher Pflege, |
| Rechtsgrundlagen: |
- GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland - Richtlinie LEADER/2023 des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung |
| wichtiger Hinweis: |
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Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) Lommatzscher Pflege ruft im Rahmen der Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategie 2023–2027 zur Einreichung von Vorhaben für folgende Maßnahmen auf:
2a.1 - Gebäudesanierungen und Umnutzung
| Nr. des Aufrufs | 34-2026-2a.1 |
| Handlungsfeld | 2 - Wirtschaft und Arbeit |
| Maßnahmeschwerpunkt | 2a - Erhalt, Ausbau und Diversifizierung von Unternehmen (einschließlich Infrastrukturmaßnahmen) sowie Ausbau von Wertschöpfungsketten |
| Maßnahme | 2a.1 - Gebäudesanierungen und Umnutzung |
| Fördersatz und Zuwendungsempfänger: |
40% - private Vorhabenträger und Unternehmen |
| Max. Förderhöhe: | 100.000 EUR (nicht rückzahlbarer Zuschuss) |
| Höhe des Budgets: | 200.000 EUR stehen für diesen Aufruf bereit |
Inhalt des Aufrufs:
Fördergegenstand ist die Reaktivierung nicht genutzter ländlicher Gebäude sowie die Sanierung bestehender genutzter Gebäude für eine wirtschaftliche Nutzung und/oder zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen. In dieser Maßnahme sind für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen die Sanierung und/oder das Herrichten der Erschließungsflächen förderfähig. Mit den aufgestellten Kriterien soll eine Auswahl erfolgen, die einerseits den Fokus auf baukulturell und städtebaulich wertvolle Objekte abzielt und andererseits besonders wichtige Wirtschaftszweige
unterstützt wie beispielsweise im Gesundheitssektor, der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes, aber auch im Fokusthema Naherholung. Offen ist die Maßnahme aber für alle Branchen.
Die beihilferechtlichen Bedingungen sind einzuhalten und werden bereits im Höchstfördersatz beachtet.
Förderfähig sind investive Vorhaben.
Die Handlungsfelder Grundversorgung und Lebensqualität sowie Bilden stehen im aktuellen Aufruf nur den Kommunen offen.
| Nr. des Aufrufs | 32-2026-1e.1 |
| Handlungsfeld | 1 - Grundversorgung und Lebensqualität |
| Maßnahmeschwerpunkt | 1e - Erhalt des kulturellen Erbes, des traditionellen Handwerks und der kulturellen Vitalität |
| Maßnahme | 1e.1 - Bauliche Maßnahmen zum Erhalt oder zur Belebung des ländlichen Kulturerbes |
| Fördersatz und Zuwendungsempfänger: |
80% - Kommune |
| Max. Förderhöhe: | 50.000 EUR (nicht rückzahlbarer Zuschuss) |
| Höhe des Budgets: | 100.000 EUR- sind im Rahmen dieses Aufrufs für kommunale Vorhaben vorgesehen |
Inhalt des Aufrufs:
Der Fokus soll auf Objekten mit Status „Denkmal“ liegen, es können aber auch Objekte mit besonderer bauhistorischer Bedeutung ohne Denkmalstatus gefördert werden. Objekte der Wohnnutzung werden in dieser Maßnahme nicht gefördert, stattdessen im Handlungsfeld Wohnen.
Zuwendungsfähig sind investive Vorhaben.
| Nr. des Aufrufs | 33-2026-1f.1 |
| Handlungsfeld | 1 - Grundversorgung und Lebensqualität |
| Maßnahmeschwerpunkt | 1f - Generationengerechte Gestaltung der Gemeinde einschl. Ver- und Entsorgung |
| Maßnahme | 1f.1 - Qualifizierungsmaßnahmen „Öffentlicher Raum“ |
| Fördersatz und Zuwendungsempfänger: |
80% - Kommune |
| Max. Förderhöhe: | 200.000 EUR (nicht rückzahlbarer Zuschuss) |
| Höhe des Budgets: | 200.000 EUR- sind im Rahmen dieses Aufrufs für kommunale Vorhaben vorgesehen |
Inhalt des Aufrufs:
Der Aufruf umfasst Anträge auf Förderung von Projekten die nahezu den gesamten öffentlichen Raum umfassen. Dazu zählen unter anderem:
• Dorfplätze, Spielplätze, Parkanlagen etc.
• Straßen sind von der Förderung ausgeschlossen
Zuwendungsfähig sind investive Vorhaben.
Zuwendungsfähig sind investive Vorhaben.
| Nr. des Aufrufs | 35-2026-4a.1 |
| Handlungsfeld | 4 - Bilden |
| Maßnahmeschwerpunkt | 4a - Erhalt und Weiterentwicklung von frühkindlicher und schulischer Bildung und Betreuung (Kita, Schulen, schulische Sportstätten, Außenanlagen, Horteinrichtungen) |
| Maßnahme | 4a.1 - Ergänzung/Sanierung sozialer und demografiegerechter Infrastruktur |
| Fördersatz und Zuwendungsempfänger: |
80% - Kommune |
| Max. Förderhöhe: | 200.000 EUR (nicht rückzahlbarer Zuschuss) |
| Höhe des Budgets: | 300.000 EUR - sind im Rahmen dieses Aufrufs für kommunale Vorhaben vorgesehen |
Inhalt des Aufrufs:
In diesem Maßnahmenbereich soll insbesondere die Modernisierung und/oder Erweiterung von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Kindertageseinrichtungen einschl. der Außenanlagen unterstützt werden. Auch Umnutzungen von Gebäuden sowie Ergänzungsbauten, die für eine funktionale Nutzung der Einrichtung erforderlich sind stehen in diesem Kontext. Aufgrund der im Regelfall öffentlichen Aufgabe und Trägerschaft stehen hier Kommunen und Landkreis im Fokus, aber auch freie Träger sind grundsätzlich antragsberechtigt.
Zuwendungsfähig sind investive Vorhaben.

